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Wann darf erneut geheiratet werden?

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es gilt das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) - wer dagegen verstößt, macht sich strafbar (§ 172 StGB). Eine neue Ehe kann also erst nach Auflösung der bestehenden Ehe eingegangen werden.

Bei Scheidung muss Rechtskraft des Urteils abgewartet werden!

Im Falle der Scheidung muss die Rechtskraft des Scheidungsurteils und damit auch der Abschluss des Scheidungsverfahrens abgewartet werden. Es ist nicht möglich, die Scheidung einzureichen und direkt erneut zu heiraten, während das Scheidungsverfahren noch läuft. Eine weitergehende Wartefrist gibt es jedoch nicht.

Das zuständige Standesamt stellt hierzu eine Kopie des Eheregisters der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk aus. Hiermit kann bei Anmeldung der Eheschließung nachgewiesen werden, dass eine rechtskräftige Scheidung erfolgt ist. Alternativ kann auch die Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit dem Vermerk über deren Auflösung vorgelegt werden.

Teilweise genügt die bereits die Vorlage des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Dies ist jedoch in der Regel nur dann der Fall, wenn die Rechtskraft noch nicht zu lange zurückliegt.

Was gilt, wenn der Ehepartner gestorben ist?

Die Ehe wird durch Tod eines Ehegatten beendet und der überlebende Ehegatte kann erneut heiraten. Hierzu ist eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde oder die letzte Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Vermerk über deren Auflösung vorzulegen.

Was gilt für den Bezug von Witwenrente?

Trotz Scheidung vor dem Todesfall kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen, wenn der ehemalige Ehegatte in der Versicherungspolice als Begünstigter genannt wurde. Darauf muss eine Eheauflösung keinen Einfluss haben.

Der Rentenanspruch auf Witwenrente erlischt jedoch bei Scheidung und anschließender Wiederheirat, wobei jedoch z.T. eine Rentenabfindung möglich ist.

Was gilt für den Versorgungsausgleich?

Die erneute Heirat nach der Scheidung hat in der Regel keinen Einfluss auf den Rentenanspruch nach erfolgtem Versorgungsausgleich, denn dieser regelt die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und bezieht sich somit nur auf die Vergangenheit.

Kann man nach erneuter Heirat weiter Unterhalt gelten machen?

Sofern bislang Ehegattenunterhalt bezogen wurde, so erlischt dieser Anspruch in aller Regel mit der erneuten Heirat. Der neue Ehegatte ist dann nämlich in der Unterhaltspflicht.

Auf den Kindesunterhalt wirkt sich eine erneute Heirat indes nicht aus, der unterhaltspflichtige Elternteil ist weiter gegenüber seinen Kindern zur Zahlung verpflichtet.

Religiöse Hindernisse sind keine rechtlichen Hindernisse

Zwar geht u.a. die katholische Kirche von der Unauflöslichkeit der Ehe aus und sieht eine Wiederheirat von Geschiedenen als ungültig an - auf die Möglichkeit der rechtlichen Vermählung durch das Standesamt und die Rechtsgültigkeit der neuen Ehe hat dies jedoch keinen Einfluss.

Eine erneute kirchliche Heirat setzt bei der katholischen Kirche jedoch voraus, dass entweder ein Ehenichtigkeitsverfahren oder die Auflösung der Ehe erfolgreich beantragt wird.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein. Aufgrund des Verbots der Doppelehe (§ 1306 BGB) kann eine neue Ehe erst nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eingegangen werden.
Beim Standesamt ist die letzte Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Bei Verwitwung dient die Sterbeurkunde als Nachweis.
Ehegattenunterhalt erlischt in der Regel mit der neuen Eheschließung, da der neue Ehepartner unterhaltspflichtig wird. Kindesunterhalt bleibt von einer Wiederheirat hingegen unberührt.
Nein. Der bereits abgeschlossene Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und bezieht sich auf die Vergangenheit, weshalb eine neue Ehe keine Auswirkungen hat.
Nein. Kirchliche Auffassungen, etwa zur Unauflöslichkeit der Ehe, haben keinen Einfluss auf die rechtliche Gültigkeit einer standesamtlichen Eheschließung.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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