Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineZum 01.01.2015 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden. Der zu berücksichtigende Selbstbehalt wird von 1.000 auf 1.080 € erhöht, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 €. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2015. Der Kindesunterhalt wird hingegen zunächst nicht angehoben, da er sich nach dem durch das BMF festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das BMF soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:
| Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2015 |
| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
1.000 € |
1.080 € |
| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
800 € |
880 € |
| anderen volljährigen Kinder: |
1.200 € |
1.300 € |
| Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.100 € |
1.200 € |
| Eltern: |
1.600 € |
1.800 € |
In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom Hundertsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
| Alle Beträge in Euro |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
. |
. |
| 1. bis 1500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
880/1080 |
| 2. 1501 - 1900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1180 |
| 3. 1901 - 2300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1280 |
| 4. 2301 - 2700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1380 |
| 5. 2701 - 3100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1480 |
| 6. 3101 - 3500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1580 |
| 7. 3501 - 3900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1680 |
| 8. 3901 - 4300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1780 |
| 9. 4301 - 4700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1880 |
| 10. 4701 - 5100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1980 |
| ab 5101 |
nach den Umständen des Falles |
|
|
Aus diesen Bedarfsbeträgen lassen sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils die jeweiligen Zahlbeträge berechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, bei volljährigen das volle Kindergeld.
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Download:
(PDF-Format)
Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2015
Download: (PDF-Format)
Düsseldorfer Tabelle Leitlinien ab 1.8.2015