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Düsseldorfer Tabelle 2009 (01.07.2009)

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Unterhaltsbedarf wurde angepasst - insbesondere für Kinder ab 18 Jahren. Darüber hinaus wirkt sich die Kindergelderhöhung auf die Unterhaltszahlungen aus.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
ab 18
.
.
1. bis 1500
281
322
377
432
100
770/900
2. 1501 - 1900
296
339
396
454
105
1000
3. 1901 - 2300
310
355
415
476
110
1100
4. 2301 - 2700
324
371
434
497
115
1200
5. 2701 - 3100
338
387
453
519
120
1300
6. 3101 - 3500
360
413
483
553
128
1400
7. 3501 - 3900
383
438
513
588
136
1500
8. 3901 - 4300
405
464
543
633
144
1600
9. 4301 - 4700
428
490
574
657
152
1700
10. 4701 - 5100
450
516
604
692
160
1800
ab 5101
nach den Umständen des Falles
Download: (PDF-Format)
Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2009

Quelle: OLG Düsseldorf

Stand: (letzte Änderung: 30.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Anpassungen betrafen vor allem den Unterhaltsbedarf für Kinder ab 18 Jahren. Zudem wirkte sich die Anhebung des Kindergeldes direkt auf die Berechnung der Unterhaltszahlungen aus.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich am bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie am Alter des Kindes, unterteilt in vier Altersstufen.
Der Bedarfskontrollbetrag gibt an, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlung für den eigenen Lebensbedarf mindestens verbleiben soll, um eine Abstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe zu vermeiden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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