Auf den Antrag des in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden und von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehenden Antragstellers, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab 24.06.2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilenden Widerspruchsbescheid auch darüber hinaus, längstens jedoch bis zur Entscheidung im ersten Rechtszug und solange der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG erhält, diese Leistungen statt nach der
Regelbedarfsstufe 2 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Auf der Grundlage der vom Antragsteller zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an Inhalt und Umfang existenzsichernder Leistungen sowie zur Festlegung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die vom Antragsteller zitierte Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 29. März 2019 und über die von ihm zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung hinaus, bestehen insoweit u.a. auch mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 11.05.2020 - Az: L 9 AY 22/19 B ER und vom 10. Juni 2020, L 9 AY 22/19 B ER) erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.
Insoweit gebietet mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt werde, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liege.
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