In die Adoption muss stets das anzunehmende Kind einwilligen; dabei kann ein über 14 Jahre altes Kind kann in seine Adoption nur selbst einwilligen.
Zur Adoption eines jüngeren Kindes müssen für das Kind der/die gesetzliche(n) Vertreter zustimmen. Zusätzlich müssen grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Die Einwilligung kann bei Vorliegen gesetzlich festgelegter eng begrenzter Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden (§ 1748 BGB), nämlich dann, wenn der Elternteil seine Pflichten dem Kind gegenüber „anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde“. Eine Ersetzung ist auch bei Erziehungsunfähigkeit des betreffenden Elternteils infolge einer schweren geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung möglich.
Schließlich kann die Einwilligung des nicht ehelichen Vaters bei der Heirat der Kindesmutter durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn die Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben und das Unterbleiben der Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind führen würde.
Zur Adoption eines jüngeren Kindes müssen für das Kind der/die gesetzliche(n) Vertreter zustimmen. Zusätzlich müssen grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Die Einwilligung kann bei Vorliegen gesetzlich festgelegter eng begrenzter Voraussetzungen gerichtlich ersetzt werden (§ 1748 BGB), nämlich dann, wenn der Elternteil seine Pflichten dem Kind gegenüber „anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde“. Eine Ersetzung ist auch bei Erziehungsunfähigkeit des betreffenden Elternteils infolge einer schweren geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung möglich.
Schließlich kann die Einwilligung des nicht ehelichen Vaters bei der Heirat der Kindesmutter durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn die Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben und das Unterbleiben der Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind führen würde.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundsätzlich muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen. Bei Kindern unter 14 Jahren müssen zudem die gesetzlichen Vertreter sowie beide Elternteile ihre Zustimmung erteilen.
Ja, gemäß § 1748 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung unter eng begrenzten Voraussetzungen ersetzen, etwa bei anhaltend gröblicher Pflichtverletzung des Elternteils oder bei schwerer geistig-psychischer Erziehungsunfähigkeit.
Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann nur persönlich in seine Adoption einwilligen. Bei jüngeren Kindern erfolgt die Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter.
Dies ist bei der Heirat der Kindesmutter durch Gerichtsbeschluss möglich, sofern kein gemeinsames Sorgerecht besteht und das Unterbleiben der Adoption durch den Stiefvater zu unverhältnismäßigen Nachteilen für das Kind führen würde.
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