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Was ist bei der Minderjährigenadoption zu beachten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Adoption eines Minderjährigen kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden, wenn der Adoption eine Probezeit vorausgegangen ist (§ 1744 BGB), in der das Kind in der Familie gelebt hat:

Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen (§ 1741 BGB):

Es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB).

Die Interessen bereits vorhandener Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden dürfen der Adoption nicht entgegenstehen (§ 1745 BGB).

Die erforderlichen Einwilligungen der Beteiligten müssen vorliegen. Das Kind muss auch selbst in die Adoption einwilligen - es genügt nicht, wenn nur die leiblichen Eltern zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Zustimmung in der Regel durch seinen gesetzlichen Vertreter, über 14 Jahre alte Kinder müssen selbst in die Adoption einwilligen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden (§ 1748 BGB).
Stand: 01.10.2018 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen (§ 1741 BGB) und es muss zu erwarten sein, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Zudem ist in der Regel eine Probezeit (§ 1744 BGB) erforderlich, in der das Kind bereits in der Familie gelebt hat.
Ja. Kinder ab 14 Jahren müssen der Adoption selbst einwilligen. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt die Zustimmung in der Regel durch den gesetzlichen Vertreter. Unter bestimmten Bedingungen kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden (§ 1748 BGB).
Die Interessen bereits vorhandener Kinder – sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden – müssen bei der Adoptionsentscheidung berücksichtigt werden; sie dürfen der Adoption nicht entgegenstehen (§ 1745 BGB).
Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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