Wenn der Lebensgefährte in die Mietwohnung aufgenommen werden soll, so ist hierfür grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters erforderlich, in der Regel muss der Vermieter diese dann aber auch erteilen (vgl. BGH, 05.11.2003 - Az:
VIII ZR 371/02).
Zustimmung erforderlich
Wenn ein Mieter einem Dritten die Mietwohnung zum Gebrauch überlassen will – dies betrifft auch den Fall des Zusammenziehens mit einem Lebensgefährten – muss die Erlaubnis vom Vermieter hierfür vorliegen (
§ 540 Abs. 1 BGB).
Insoweit ist die Lage etwa vom Besuch oder dem Einzug von Familienangehörigen (Verwandte ersten Grades und Ehepartner bzw.
eingetragene Lebenspartner) zu unterscheiden. Denn für diese Situationen ist keine Erlaubnis des Vermieters notwendig.
Heimlich sollte ein Mieter seinen Lebensgefährten nicht in die Wohnung aufnehmen – die unbefugte Überlassung der Wohnung an einen Dritten stellt gem.
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung dar.
Besteht ein Anspruch auf Zustimmung?
Damit ein Einzug vom Vermieter genehmigt werden muss, ist es erforderlich, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Denn dann besteht ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis des Vermieters (
§ 553 Abs. 1 BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn die Aufnahme des Drittens zur Begründung einer Lebensgemeinschaft erfolgen soll. Dies muss auch nicht näher begründet werden. Der Wunsch ist i.d.R. bereits ausreichend. Eine Verweigerung wäre praktisch nur noch bei einer sich dann ergebenden Überbelegung der Wohnung denkbar. In aller Regel wird der Vermieter einem entsprechenden Mieterbegehren nicht entgegenstehen.
Ein entsprechendes
Musterschreiben steht Ihnen bei uns zur Verfügung.
Kann der Vermieter die Zustimmung verweigern?
Grundsätzlich ermöglicht § 553 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieter die Verweigerung der Zustimmung für den Fall, dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund würde beispielsweise dann vorliegen, wenn von dieser Person eine Gefahr für die Mietsache ausgeht oder bereits im Vorfeld feststeht, dass der Einzug dieser Person zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens führen würde. Unerheblich sind jedoch persönliche Empfindsamkeiten des Vermieters z.B. weil es sich um ein unverheiratetes oder gleichgeschlechtliches Paar handelt. Selbstverständlich sind auch diskriminierende Ansichten kein wichtiger Grund, der Dritte kann also nicht wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion etc. abgelehnt werden.
Eine Überbelegung der Wohnung durch einen Einzug des Dritten muss indes nicht geduldet werden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass auch eine Ein-Zimmer-Wohnung mit zwei Personen noch nicht überbelegt ist. Eine Überbelegung dürfte daher einen Ausnahmefall darstellen.
Sonstige Gründe, die die Verweigerung der Zustimmung begründen könnten, liegen beispielsweise dann vor, wenn der Dritte den Verwendungszweck der Wohnung ändern würde indem etwa ein Gewerbe aus der Wohnung heraus betrieben werden soll, welches dem Wohnzweck nicht bloß untergeordnet ist.
Für den Fall, dass der Vermieter dem Wunsch des Mieters nicht entspricht, kann der Mieter Klage auf Zustimmung einreichen.
Eine unberechtigte Verweigerung der Zustimmung stellt eine Pflichtverletzung dar, die Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen kann (z.B. Aufwendungen für die Beschreitung des Rechtswegs).