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§ 193 Anhörung weiterer Personen

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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Jens Kotzur, Neuburg
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