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§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
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Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
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