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AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2025

Familienrecht

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ISSN: 1511-8983

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Interessante Urteile

Versagung nachehelichen Unterhalts

Voraussetzung für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit ist, dass der krankheitsbedingt Erwerbsunfähige alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen unternimmt, um die Krankheit behandeln zu lassen und aktiv an seiner Genesung mitarbeitet. Unterlässt der Unterhaltsgläubiger die notwendigen und zumutbaren …


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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 31 VersAusglG

Ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich ist nach Versterben des Ausgleichsberechtigten zur Prüfung einer Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten in die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen. …


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Zeitpunkt für die externe Teilung

Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen. …


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Belange der Kinder im Ehewohnungsverfahren

Ist in einem Ehewohnungsverfahren nach § 1361b BGB die Frage, welcher Ehegatte die gemeinsamen Kinder künftig betreut weder einvernehmlich noch durch eine familiengerichtliche Entscheidung geklärt, kann die Entscheidung, welchem Ehegatten die Wohnung zu überlassen ist, nicht auf die Belange der Kinder im Sinne …


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Weitere Urteile zum Familienrecht

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Das Thema des Monats

Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Welche Konsequenzen drohen?

Wenn die Eltern getrennt leben, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Das Kind hat seinerseits das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Gesetz verpflichtet die Eltern - und sonstige Umgangsberechtigte - ausdrücklich zur Kooperation (§ 1684 Abs.2 BGB). Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Wenn der Elternteil, der das Kind betreut, gegen diese Verpflichtung verstößt, kann dies bei hartnäckigem und uneinsichtigem Verhalten seine Erziehungsgeeignetheit in Frage stellen. Dies könnte dann in einem Extremfall auch zu einer Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil führen.

Die Wohlverhaltenspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, zur Verwirklichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen, um dadurch die Abwehrhaltung gegen das Umgangsrecht und Schwierigkeiten bei seiner Gestaltung zu überwinden (OLG Stuttgart, 26.07.2000 - Az: 17 UF 99/00).

Umgangsvereinbarungen sind zu beachten!

Gerichtlich festgelegte Regelungen zur Durchführung des Umgangsrechts haben die Beteiligten genau zu beachten. Auch eine vor dem Jugendamt protokollierte Vereinbarung kann unter Umständen eine gewisse Verbindlichkeit erlangen. Individuelle Absprachen sollten ebenfalls eingehalten werden, um eine gerichtliche Klärung zu vermeiden.

Von den Beteiligten sind insbesondere zu beachten:

Bestimmungen über die Zeitpunkte, zu denen das Kind beim betreuenden Elternteil abgeholt und vom Umgangsberechtigten zurück gebracht werden muss.

Die Vorbereitung des Kindes für das Umgangsrecht. Das Kind muss nicht nur bei der Abholung durch den Umgangsberechtigten „ausgehfertig“ sein, sondern auch vom betreuenden Elternteil erzieherisch positiv auf das Umgangsrecht eingestimmt werden. Die Eltern - oder sonstige Beteiligte  - sind gehalten, einander ohne offen gezeigte Feindseligkeit zu begegnen und die üblichen Höflichkeitsformen zu wahren. Gerade gegen diese Verpflichtungen wird in der Praxis häufig verstoßen.

Verhinderungsgründe sind so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Beteiligten sich darauf einrichten können. Ob bei ausgefallenen Besuchsterminen Ersatztermine zur Verfügung gestellt werden müssen, richtet sich einmal nach einer vorhandenen Regelung und ansonsten danach, ob das Wohl des Kindes einen Ersatztermin erfordert. Dies wird bei zeitlich weiter auseinander liegenden Terminen eher der Fall sein als bei Terminen in enger zeitlicher Folge. Da auch diese Frage in der Praxis sehr bedeutsam ist, sollte eine Regelung immer auch die Frage von Ersatzterminen einbeziehen.

Solange sich ein Kind bei einem Elternteil aufhält, kann dieser in „Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung“ allein entscheiden (§§ 1687 Abs.1 S.4, 1687a BGB). Darunter fällt die Gestaltung des Besuchs, die …


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