ISSN: 1511-8983
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Voraussetzung für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit ist, dass der krankheitsbedingt Erwerbsunfähige alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen unternimmt, um die Krankheit behandeln zu lassen und aktiv an seiner Genesung mitarbeitet. Unterlässt der Unterhaltsgläubiger die notwendigen und zumutbaren …
Ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich ist nach Versterben des Ausgleichsberechtigten zur Prüfung einer Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten in die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen. …
Wird bei der externen Teilung auch die Wertentwicklung eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung ausgeglichen, ist das neue Anrecht bei der Zielversorgung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu begründen. …
Ist in einem Ehewohnungsverfahren nach § 1361b BGB die Frage, welcher Ehegatte die gemeinsamen Kinder künftig betreut weder einvernehmlich noch durch eine familiengerichtliche Entscheidung geklärt, kann die Entscheidung, welchem Ehegatten die Wohnung zu überlassen ist, nicht auf die Belange der Kinder im Sinne …
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Wenn die Eltern getrennt leben, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Das Kind hat seinerseits das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Gesetz verpflichtet die Eltern - und sonstige Umgangsberechtigte - ausdrücklich zur Kooperation (§ 1684 Abs.2 BGB). Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Wenn der Elternteil, der das Kind betreut, gegen diese Verpflichtung verstößt, kann dies bei hartnäckigem und uneinsichtigem Verhalten seine Erziehungsgeeignetheit in Frage stellen. Dies könnte dann in einem Extremfall auch zu einer Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil führen.
Die Wohlverhaltenspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, zur Verwirklichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen, um dadurch die Abwehrhaltung gegen das Umgangsrecht und Schwierigkeiten bei seiner Gestaltung zu überwinden (OLG Stuttgart, 26.07.2000 - Az: 17 UF 99/00).
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