Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BT-Dr 16/9415) vorgelegt. Die Weiterentwicklung des seit 1. 1. 2007 geltenden Gesetzes hat insbesondere die Angleichung der bislang unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Familien mit einem oder zwei erwerbstätigen Eltern sowie die Anpassung des Antrags auf Elterngeld bei Änderung der beruflichen oder persönlichen Situation der Eltern zum Ziel.
Bisher seien Änderungen nur in besonderen Härtefällen, wie schwerer Krankheit oder Tod, möglich, heißt es weiter. Die Praxis zeige jedoch, dass es weitere Fälle gebe, in denen eine Änderung des Eltergeldantrages für die Familie wichtig sein könne. Daher solle der Antrag auch ohne Angabe von Gründen ein Mal geändert werden können, so die Fraktionen. Der Verzicht auf die Begründung erhöhe die Flexibilität für die Eltern und entlaste die Verwaltung von der Begründungsprüfung. Eine weitere Änderung des Gesetzes regelt die Berechtigung von Arbeitnehmern, Elternzeit zu beanspruchen, um in bestimmten Fällen ihre Enkelkinder zu betreuen und zu erziehen. Dadurch soll die Unterstützung von Eltern durch die Großeltern ermöglicht werden, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder als junger Volljähriger die Schule besucht bzw. eine Ausbildung absolviert und noch höchstens zwei Jahre bis zum regulären Abschluss benötigt. Laut Koalition könnten so auch Hochschüler, die bei Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind, anspruchsvermittelnd sein.
Bisher seien Änderungen nur in besonderen Härtefällen, wie schwerer Krankheit oder Tod, möglich, heißt es weiter. Die Praxis zeige jedoch, dass es weitere Fälle gebe, in denen eine Änderung des Eltergeldantrages für die Familie wichtig sein könne. Daher solle der Antrag auch ohne Angabe von Gründen ein Mal geändert werden können, so die Fraktionen. Der Verzicht auf die Begründung erhöhe die Flexibilität für die Eltern und entlaste die Verwaltung von der Begründungsprüfung. Eine weitere Änderung des Gesetzes regelt die Berechtigung von Arbeitnehmern, Elternzeit zu beanspruchen, um in bestimmten Fällen ihre Enkelkinder zu betreuen und zu erziehen. Dadurch soll die Unterstützung von Eltern durch die Großeltern ermöglicht werden, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder als junger Volljähriger die Schule besucht bzw. eine Ausbildung absolviert und noch höchstens zwei Jahre bis zum regulären Abschluss benötigt. Laut Koalition könnten so auch Hochschüler, die bei Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind, anspruchsvermittelnd sein.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Quelle: PM Bundestag
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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