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Recht des gesetzlichen Güterstandes

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Recht des gesetzlichen Güterstandes hat sich nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich bewährt. Dies stellt sie in ihrer Antwort (15/1435) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/1388) fest.

Korrekturbedarf gebe es eher in Randbereichen. Zu prüfen sei daher, ob im Recht des gesetzlichen Güterstandes Überarbeitungsbedarf besteht. Ein Bedürfnis, die Zugewinngemeinschaft in Richtung auf eine Errungenschaftsgemeinschaft zu erweitern, sei bislang nicht offensichtlich geworden. Wichtig sei, so die Regierung, schon die Verlobten über die Rechtsfolgen der Ehe auch im Güterrecht zu informieren. Deshalb werde auch eine Broschüre zum Eherecht vertrieben. Eine allgemeine Pflicht des Standesbeamten, auf den gesetzlichen Güterstand hinzuweisen, könnte nach Einschätzung der Regierung die Akzeptanz einer Neuregelung des ehelichen Güterrechts erleichtern.
Die europäischen gesetzlichen Güterstände folgen der Antwort zufolge zwei Grundtypen. Die meisten Staaten der romanischen Rechtsfamilie hätten nach französischem Vorbild eine beschränkte Gütergemeinschaft, meist in Form der Errungenschaftsgemeinschaft.

Der andere Grundtypus sei die Gütertrennung, in der Regel mit späterem Vermögensausgleich. Diesem System folgten neben Deutschland Griechenland, Österreich, die Schweiz, Schweden, Finnland und England. In den USA folgten 42 Staaten dem System der Gütertrennung, während die Staaten, die einmal französisches oder spanisches Kolonialgebiet waren, in der romanischen Rechtstradition mit der Errungenschaftsgemeinschaft stünden.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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