Die Länder entscheiden im Bundesratsplenum am 10. Juli 2026, ob sie das Gesetz zur besseren Verhinderung des Missbrauchs von Vaterschaftsanerkennungen billigen.
Missbräuchliche Anerkennungen von Vaterschaften zeichneten sich dadurch aus, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit befristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, die nicht ihre sind, so die Bundesregierung. Auf diese Weise könne das Kind deutscher Staatsangehöriger werden und die Mutter ein Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem bekämen beide Aufenthaltstitel und Sozialleistungen.
Zustimmung der Ausländerbehörden erforderlich
Das Gesetz sieht vor, dass Ausländerbehörden künftig der Anerkennung von Vaterschaften zustimmen müssen, wenn ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ vorliegt. Dies sei gegeben, wenn der Mann, der die Vaterschaft beantragt, Deutscher ist, die Mutter der Kinder aber beispielsweise nur eine Duldung besitzt. Ohne behördliche Zustimmung wird die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam und entfaltet auch keine ausländerrechtliche Wirkung.Zahlreiche Ausnahmen
Nicht erforderlich ist die Zustimmung der Ausländerbehörde hingegen beispielsweise, wenn der die Vaterschaft Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Gleiches gilt, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann und das Standesamt dies mit einfachen Mitteln feststellen kann. Dies gilt zum Beispiel, wenn er der Vater eines weiteren Kindes der gleichen Mutter ist oder beide nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben.Im Übrigen gilt: Wenn zwischen dem Anerkennenden und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt, liegt ebenfalls kein Missbrauch vor. Dies soll aber durch die Ausländerbehörde geprüft werden, wenn keine Urkunden oder Einträge für das Standesamt vorliegen. Die Neuregelung sieht hier Beispiele vor, wie das gemeinsame Leben des Antragstellers in einem Haushalt mit Mutter und Kind seit sechs Monaten oder regelmäßige Unterhaltszahlungen in diesem Zeitraum.
Veröffentlicht: 01.07.2026
Quelle: BundesratKOMPAKT
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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