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eBay-Schnäppchen aus Polen: Wann begründet ein niedriger Auktionspreis einen Hehlereiverdacht?

eBay-Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Weder ein niedriger Start- oder Zuschlagspreis bei einer eBay-Auktion noch der Umstand, dass der Anbieter im EU-Ausland ansässig ist, begründen für sich genommen einen hinreichenden Verdacht, der den für eine Verurteilung wegen Hehlerei erforderlichen bedingten Vorsatz belegen könnte. Da Hehlerei in fahrlässiger Begehung nicht strafbar ist, sind an die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen.

Subjektiver Tatbestand der Hehlerei - Anforderungen an den Vorsatz

Der Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Vortat und der Hehlereihandlung handelt sowie mit der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Täter muss wissen, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden ist. Genaue Kenntnisse von der Vortat oder dem Vortäter sind dabei nicht erforderlich; es genügt das Bewusstsein, dass die betreffende Sache aus einem gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikt stammt.

Da Hehlerei in der Schuldform der Fahrlässigkeit nicht nach § 259 StGB strafbar ist, bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit aber eng beieinander liegen, sind an die Abgrenzung im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus festzustellen, ein Täter habe beim Erwerb einer gestohlenen Sache mit der Möglichkeit gerechnet - oder gar nur rechnen müssen -, sie stamme aus einer rechtswidrigen Tat. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Täter die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abgefunden hat.

Niedriger Startpreis bei eBay-Auktionen als Indiz

Ein niedriger Startpreis bei einer Onlineversteigerung - etwa ein symbolischer Startpreis von einem Euro auch bei hochwertigen Artikeln - ist kein taugliches Indiz dafür, dass ein Käufer die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, auf Diebesgut zu bieten. Mit dem Startpreis legt der Anbieter lediglich das Mindestgebot fest. Die Angabe eines niedrigen Startpreises kann auf unterschiedlichsten legitimen Motiven beruhen, etwa der Ersparnis höherer Angebotsgebühren, Werbezwecken, der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung, auch über eine niedrig beginnende Auktion einen besonders hohen Zuschlagspreis zu erzielen - denn niedrige Startpreise veranlassen auch solche Interessenten zur Teilnahme, die bei hohen Startangeboten sofort abgeschreckt würden.

Erhebliche Differenz zwischen Zuschlagspreis und Neupreis

Auch eine erhebliche Differenz zwischen dem erzielten Zuschlagspreis und dem üblichen Neupreis eines Artikels begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Verdacht für einen Hehlereivorsatz. Jede Auktion hat ihre eigene Dynamik: Ein Artikel kann durch Mitzieheffekte teurer werden als im stationären Handel, es kann aber ebenso das Gegenteil der Fall sein. Erfahrene Nutzer von Onlineversteigerungen wissen dies und hoffen gerade dadurch auf günstige Käufe. Entscheidend ist zudem, ob eine plausible legale Erklärung für den niedrigen Preis in Betracht kommt. Das Konzept der sogenannten B-Ware - also neuwertige Artikel, die aus dem normalen Vertrieb herausfallen und zu Sonderpreisen angeboten werden, etwa unverpackte Ausstellungsstücke, Retouren oder Serviceware - ist in weiten Handelsbereichen tatsächlich verbreitet und stellt eine nachvollziehbare Erklärung für erhebliche Preisnachlässe dar. Eine andere Beurteilung kann dort geboten sein, wo von vornherein eine erhebliche Diskrepanz zum üblichen Marktpreis erkennbar ist, etwa bei einem Sofortkauf-Angebot; bei einer regulären Auktion ohne Sofortkauf-Option ist dies jedoch nicht der Fall.


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