Das OLG Hamburg ist der Ansicht, daß ein Anbieter im Rahmen einer Online-Auktion wie eBay die Wertersatzklausel dann verwenden kann, wenn innerhalb der Auktion auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen wird, wenn die Widerrufsbelehrung dem Käufer vom Anbieter spätestens bis zur Warenlieferung in Textform zugestellt wird.
Das Gericht vertritt die Meinung, daß zwar auch vor Vertragsabschluß die Informationen zum Widerrufrecht bereitgestellt werden müssen - jedoch nicht zwingend in Textform. Die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes genügt den Informationspflichten.
Denn wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs.3 S.1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1,2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 und Abs.4 Nr.1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs.3 S.1 BGB vorgehen.
Das Gericht vertritt die Meinung, daß zwar auch vor Vertragsabschluß die Informationen zum Widerrufrecht bereitgestellt werden müssen - jedoch nicht zwingend in Textform. Die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes genügt den Informationspflichten.
Denn wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs.3 S.1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1,2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 und Abs.4 Nr.1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs.3 S.1 BGB vorgehen.
Anmerkung AnwaltOnline: Die Entscheidung steht im Widerspruch zum LG Berlin, 15.3.2007 - Az: 52 O 88/07.
OLG Hamburg, 19.06.2007 - Az: 5 W 92/07
ECLI:DE:OLGHH:2007:0619.5W92.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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