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Widerrufsbelehrung und Impressum nur per Link

eBay-Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Hinweis auf das Impressum und die Widerrufsbelehrung bei eBay mittels eines Links auf die „Mich“-Seite ist ausreichend und nicht wettbewerbswidrig.

Im vorliegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer nicht unmittelbar auf der Seite mit der Versteigerung Widerrufsbelehrung und Impressum vermerkt, sondern nur einen Link auf eine externe Seite gesetzt.

Entscheidend war hierbei, daß die Pflichtangaben jeweils mittels Verlinkung zugänglich gemacht wurden und ohne weiteres erkennbar waren. Dies dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit.

Anmerkung: Die Entscheidung steht im Widerspruch u.a. zu OLG Hamm, 14.04.2005 - Az: 4 U 2/05, daher sollte zur Sicherheit die direkte Einstellung der Pflichtangaben auf der Seite gewählt werden.


LG Traunstein, 18.05.2005 - Az: 1 HK 5016/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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