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Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufen wirksam?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Befindet sich der Hinweis in einem Angebot (hier: für einen Pferdeanhänger), dass es sich um einen Privatverkauf handelt und daher keine Garantie gewährt wird, so ist hinreichend deutlich dargestellt, dass der Verkäufer nicht für etwaige Fehler haften will.

Es ist für einen potentiellen Käufer durch die Bezeichnung „Privatkauf“ ohne weiteres erkennbar, dass sich der Verkäufer nicht den Pflichten eines gewerblichen Händlers unterwerfen will.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kann dahinstehen, ob der verkaufte Pferdeanhänger mangelhaft ist. Ein darauf gestützter Rücktritt ist ausgeschlossen, da die Parteien wirksam einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Hinweis in dem Ebay-Angebot, „es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie“, mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Verkäuferin für etwaige Fehler nicht haften wollte.

Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung ist der Empfängerhorizont. Danach ist insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „Privatverkauf“ für den potenziellen Käufer ohne weiteres erkennbar, dass die Verkäuferin sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen wollte.

Durch den Zusatz „daher keine Garantie“ erschließt sich für den verständigen Dritten weiter eindeutig, dass die gewollte Einschränkung des Pflichtenprogramms die gesamte Gewährleistungspflicht betrifft. Dafür, dass nur eine Garantie im Sinne des § 443 BGB ausgeschlossen werden sollte, wie das Amtsgericht angenommen hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Solche Garantien sind bei einem „Privatverkauf“ gerade nicht üblich, sondern in der Regel nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem wird „Garantie“ in der Laiensphäre vielfach mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt.

Die Käuferin hat auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass die Verkäuferin die vom Sachverständigen festgestellten Mängel, insbesondere die Durchfaulung des Fußbodens oder die Korrosionsschäden, arglistig verschwiegen hat. Die Verkäuferin hat bestritten, dass ihr diese Mängel bekannt waren. Für eine Kenntnis hat die Käuferin keinen Beweis angetreten. Auch aus den Umständen kann auf eine Kenntnis nicht sicher geschlossen werden. Die genannten Mängel konnten bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres festgestellt werden. Der TÜV hat das Fahrzeug zudem einige Monate vor dem Verkauf ohne Beanstandungen abgenommen.


LG Osnabrück, 25.11.2005 - Az: 12 S 555/05

ECLI:DE:LGOSNAB:2005:1125.12S555.05.0A

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