Sofern die objektive Möglichkeit besteht, dass nicht bauartgenehmigte Fahrzeugteile iSv § 22a Abs 1 StVZO in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden, dürfen diese nicht zum Verkauf angeboten werden.
Vorliegend wurden diese bei eBay als Autoersatzteile mit Hinweis darauf, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen, angeboten.
Dies stellt ein unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile dar und ist zu unterlassen.
Hierbei ist es unerheblich, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden soll - es kommt alleine auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Deshalb reicht auch der vorliegende Hinweis nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22a StVZO zu verlassen.
Vorliegend wurden diese bei eBay als Autoersatzteile mit Hinweis darauf, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen, angeboten.
Dies stellt ein unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile dar und ist zu unterlassen.
Hierbei ist es unerheblich, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden soll - es kommt alleine auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Deshalb reicht auch der vorliegende Hinweis nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22a StVZO zu verlassen.
OLG Hamm, 25.09.2012 - Az: I-4 W 72/12
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0925.I4W72.12.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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