Sofern eine eBay-Auktion von Einsteller berechtigterweise vorzeitig beendet wird, so ist kein
Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden zustande gekommen.
Nach § 10 Nr. 1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kein Kaufvertrag zu Stande.
Es bestand auch kein Schadensersatzanspruch. Es war zweifelhaft, ob in der Erklärung des Verkäufers eine wirksame Anfechtung gesehen werden kann. Auf jeden Fall ist der Ersatzanspruch auf den Vertrauensschaden beschränkt. Erstattungsfähig sind nur die Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Kaufvertrags entstanden sind.
Vorliegend war aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion Kosten bzw. ein Schaden entstanden war, der im Falle der Nichtdurchführung der Auktion nicht entstanden wäre.
Auch Schadenersatz aus vorvertraglichen Verschulden kam nicht in betracht, da auch hier nur der Vertrauensschaden erstattungsfähig gewesen wäre, der aber nicht bestand.