Es ist nicht möglich, die Rücknahme einer negativen Bewertung bei eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Dies ist der Entscheidung im Hauptverfahren vorbehalten.
Der Antragsteller hat sich dem Bewertungssystem von eBay unterworfen. Sinn dieses Bewertungssystems ist, dass Käufer gerade öffentlich im Internet eine Bewertung über den Verkäufer abgeben. Die Bewertungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen rücknehmbar, nämlich durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner entweder online (dann bleibt die Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme sichtbar) oder durch Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenen Einigungsformulars per Post (dann erfolgt eine vollständige Löschung der Bewertung). Letzteres erstrebt der Antragsteller.
Diese endgültige Regelung kann nur in einem Hauptsacheverfahren gefunden werden. Bis dahin ist der Antragsteller nicht schutzlos. Das Bewertungsforum von eBay gibt ihm die Möglichkeit, direkt und unmittelbar eine Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der Antragsteller auch getan mit der Erklärung: "Die Annahme der Flöte wurde verweigert. Zudem Restforderung aus alter Rechnung". Dies lässt sich seiner Bewertung im Internet entnehmen.
AG Hamm, 13.09.2007 - Az: 17 C 353/07
ECLI:DE:AGHAM:2007:0913.17C353.07.00
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