Es kommt zwischen den Teilnehmern einer Internetauktion kein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer in einem Angebot an unterlegene Bieter per Email ausdrücklich einen anderen als den unter der Sofortkauf-Option hinterlegten Preis verlangt.
LG Stuttgart, 21.12.2007 - Az: 24 O 317/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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