Bietet ein gewerblicher Händler über eBay Scheinwerfer ohne das vorgeschriebene Prüfsiegel an, so ist dies rechts- und wettbewerbswidrig.
§ 22a Abs. 2 StVZO schreibt vor, dass Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein müssen.
Der Händler kann sich auch nicht damit schützen, dass er in der Beschreibung ausdrücklich auf das Fehlen des notwenigen Prüfsiegels hinweist. Dies ist unzureichend, da der Kunde aufgrund der deutlich herausgestellten Überschrift zunächst davon ausgehen wird, dass er ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb angeboten erhält.
Der "Sofort-Kaufen"-Button ermöglicht zudem den unmittelbaren Kauf ohne die weiteren Hinweise lesen zu müssen.
Die Kennzeichnungspflichten dient gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und potenziell gefährlichen Fahrzeugteilen.
Die Folge:
Der Händler muss künftig solche Angebote unterlassen.
LG Bochum, 14.02.2012 - Az: 12 O 238/11
ECLI:DE:LGBO:2012:0214.12O238.11.00
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