Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrzeug von einem öffentlichen Parkplatz abgeschleppt, weil es nicht zugelassen und auch nicht fahrbereit war. Der Halter verweigerte die Zahlung der Kosten, weil er (angeblich) zum Zeitpunkt des Abschleppens weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs war.
Es gab an, den Wagen nach der Stilllegung ausgeschlachtet und die Karosserie dann über eBay als Schrott verkauft zu haben. Dies hatte er aber der Zulassungsstelle nicht angezeigt. Der Käufer sei ihm unbekannt.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht.
Wenn der Halter oder Eigentümer keinen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs über die endgültige Beseitigung des Altfahrzeugs vorlegen kann oder die entgültige Entfernung aus dem Verkehr nicht der Zulassungsbehörde erklärt hat, so haftet er weiterhin für den Verbleib der Karosserie.
Daher musste der Halter sowohl die Abschleppkosten tragen als auch die Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften vornehmen.
VG Göttingen, 22.07.2010 - Az: 1 A 25/10
ECLI:DE:VGGOETT:2010:0722.1A25.10.0A
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