Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Aufhebung von Förderungen im Rahmen des Programms Corona-Soforthilfe II und die entsprechenden Rückforderungen.
In dem Programm gewährte die damit beauftragte Beklagte (aus Bundes- und Landesmitteln) Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist. Antragsberechtigt waren Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Unternehmen, bei denen die Liquiditätsengpässe vor dem 11. März 2020 entstanden waren, wie z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, waren nicht förderfähig.
A.
1. Die Klägerin, die in anderem Zusammenhang von der Beklagten im März 2020 gemahnt wurde, rückständige Zahlungen zu leisten, beantragte zum Kennzeichen CGZN-628F einen Zuschuss. Sie versicherte, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 sei. Die Anzahl der Beschäftigten gab sie mit drei an. Sie erklärte, dass ihr Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate 5.000 Euro beträgt und sie zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate benötigt. Die Rechtsform ihres Unternehmens bezeichnete sie als Einzelunternehmen ohne Handelsregisteranmeldung unter dem Namen „Frau“, das am 7... (Geburtstag der Klägerin) gegründet worden und im Gastgewerbe tätig sei. Sie verneinte, bereits Kleinbeihilfen erhalten bzw. beantragt zu haben. Sie stimmte einer Überprüfung durch Einrichtungen des Landes Berlin zu und bestätigte, dass sie ihnen auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts sowie für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen werde.
Die Beklagte zahlte am 31. März 2020 14.000 Euro an die Klägerin.
2. Die Klägerin beantragte auch zum Kennzeichen C58M-J667 einen Zuschuss. Die Anzahl der Beschäftigten gab sie mit drei an. Sie erklärte, dass ihr Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate 5.000 Euro beträgt und sie zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate benötigt. Die Rechtsform ihres Unternehmens bezeichnete sie als Einzelunternehmen ohne Handelsregisteranmeldung unter dem Namen „P...“, gegründet am 1. September 2017 und im Gastgewerbe tätig. Sie versicherte, die Soforthilfe nicht mehrfach beantragt zu haben und dies auch zukünftig nicht zu tun.
Die Beklagte zahlte am 1. April 2020 weitere 14.000 Euro an die Klägerin.
B.
1. Im Juli 2020 gab die Beklagte der Klägerin auf, näher bezeichnete Unterlagen einzureichen. Darauf reichte sie eine Gewerbeanmeldung zum 14. August 2017 betreffend „P...“ (erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Geschenkartikeln, Eventcatering) und eine zum 1. Februar 2014 betreffend „Marketing- und PR-Management, Künstler-, Projekt-, Event-, Labelmanagement“ ein. Das letztgenannte Gewerbe betreibt sie unter der Firma „Y...“. Zudem übermittelte sie betriebswirtschaftliche Unterlagen.
Mit Bescheid vom 17. März 2021, zugestellt am 20. März 2021, widerrief die Beklagte die Förderung vom 30. März 2020 (erster Antrag) in Höhe von 9.689,73 Euro und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrags auf, weil die vorgelegten Daten nur einen Ausgabenüberschuss von 4.310,27 Euro belegten.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2021, gegen einen am 1. März 2021 bei der Beklagten eingegangenen Rückschein mit Empfangsbekenntnis der Klägerin zugestellt, nahm die Beklagte die Förderung vom 1. April 2020 (zweiter Antrag) zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 14.000 Euro auf, weil die vorgelegten Daten keinen Ausgabenüberschuss belegten.
2. Am 17. Mai 2021 erhob die Klägerin gegen die Bescheide Widerspruch mit der Behauptung, sie nicht erhalten zu haben. Das seinerzeit beratende Steuerberatungsunternehmen habe versehentlich diverse Positionen unberücksichtigt gelassen. Sie mache überdies aus beiden Unternehmungen je 2.000 Euro netto Lebenshaltungskosten/Lohn geltend.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hob den Bescheid vom 17. März 2021 (erster Antrag) mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2022, zugestellt am 11. April 2022, „insoweit auf, als darin nun ein Betrag von 9.000 € gefordert wird“ und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Widerspruch sei zulässig. Der fristgerecht erhobene Widerspruch sei unbegründet, soweit er sich auf die Bundesmittel beziehe. Mangels eines Liquiditätsengpasses seien die 9.000 Euro der Klägerin zu Unrecht gewährt worden und zurückzufordern. 5.000 Euro aus Landesmitteln stünden ihr aber wegen einer diesen Betrag übersteigenden Summe aus Liquiditätsengpass und entgangenem Unternehmerlohn zu. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon verwiesen.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2022, zugestellt am 11. April 2022, wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Widerspruch in Bezug auf den Bescheid vom 23. Februar 2021 (zweiter Antrag) als zulässig, insbesondere fristgerecht, aber unbegründet zurück, weil einzeln antragsberechtigt nur diejenigen Unternehmen seien, welche über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon verwiesen.
C.
Die Klägerin hat am 10. Mai 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Ihre Gewerbe seien als selbständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen, weil sie in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig seien. Zudem sei sie anhand der Antworten der Beklagten auf häufig gestellte Fragen von einer Antragsberechtigung für beide Gewerbe ausgegangen, weil sie beide als Hauptgewerbe betreibe. Ihre korrigierten Wirtschaftsdaten, in denen ihre privaten Lebenshaltungskosten noch nicht einmal enthalten seien, ergäben einen die streitigen Zuschüsse übersteigenden Liquiditätsengpass. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass ihr Bankkonto auch nach einer Einlage ihres Lebenspartners noch negativ gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 19. April 2023 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar und vom 17. März 2021 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 5. April 2022 und der in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Umdeutung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Die Gewerbe der Klägerin seien nicht getrennt zu betrachten. Ihrer Praxis entsprechend sei für jeden Antragsteller nur eine Einmalzahlung möglich. Die nachträgliche Änderung der Wirtschaftsdaten sei unerklärt. Die Klägerin genieße kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderungen, weil sie unrichtig angegeben habe, antragsberechtigt zu sein und den Zuschuss für die Sicherung ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise zu benötigen. Zudem müsse ihr klar gewesen sein, dass sie ihre Antragsberechtigung nicht werde nachweisen können. Sie deute den Bescheid vom 17. März 2021 in einen Widerruf wegen Zweckverfehlung um. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14. September 2022 verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. März 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich nach Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung nach dem 5. Mai 2023 einverstanden erklärt.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 15. März 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hat das ohne weitere mündliche Verhandlung geschehen können (§ 101 Abs. 2 VwGO), zumal da sich die Klägerin innerhalb der Schriftsatzfrist nicht mehr geäußert hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.