Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten erlassene Allgemeinverfügung, mit der eine Mitarbeiteruntersuchung auf das Corona-Virus (SARS-CoV2) angeordnet wurde.
Der Kläger ist Mitarbeiter der Firma ... GmbH, .... Die ... AG ist eine weltweit tätige deutsche Unternehmensgruppe der Lebensmittelindustrie mit Schwerpunkt Fleisch und Fleischwaren.
Mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes ... vom 18. Mai 2020 wurde angeordnet, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma ... GmbH, ...-Straße,, die an diesem Standort beschäftigt sind, einer Untersuchung auf das neuartige Corona Virus (SARS-CoV-2) zu unterziehen haben (Ziffer I.). Ziffer II. erstreckt diese Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Subunternehmen, beauftragten Unternehmen, Dienstleistern oder vergleichbaren Dritten, die am vorbezeichneten Standort tätig sind. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass in Bayern seit einigen Monaten ein starkes Risiko der Infektion mit dem neuartigen Corona Virus (SARS-CoV-2) gegeben sei. Es sei eine hohe Anzahl von Infektionen in Schlachthöfen zu verzeichnen. Im Rahmen der strikten Containment-Strategie in Bayern solle nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. Mai 2020 möglichst zeitnah eine Untersuchung des Personals großer bayerischer Schlachthöfe auf eine mögliche Covid-19-Erkrankung durchgeführt werden. Insbesondere Mitarbeiter von Subunternehmen in diesem Bereich seien aufgrund der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, dem gemeinsamen Arbeitsweg, den oftmals sehr beengten Verhältnissen und der hohen körperlichen Arbeitsbelastung einem höheren Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesetzt. Die Firma ... GmbH falle nach dem Schreiben des Ministeriums in die Prioritätsstufe 1 (hohe Priorität). Nach § 25 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) könnten Personen, bei denen anzunehmen sei, dass sie krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider seien, durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen. Bei SARS-CoV-2 handele es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr.1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet habe. Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohlicher Krankheitsverläufe müsse es Ziel sein, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 weiter einzudämmen. Eine Reihenuntersuchung bei besonders ansteckungsgefährdeten Bereichen sei dabei ein geeignetes Mittel, um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Ein Rachenabstrich sei unter Einhaltung der im Bescheid dargelegten Hinweise ein geeignetes Mittel, um die Ansteckungsgefahr für andere Personen möglichst gering zu halten. Sie sei ein erforderliches Mittel, da ein fehlender Nachweis weitere Neuinfektionen hervorrufen könne. Die sich aus der Anordnung ergebenden Einschränkungen stünden nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die am 19. Mai 2020 erhobene Klage mit dem Antrag, die Allgemeinverfügung des Landratsamts ... vom 18. Mai 2020 aufzuheben, bleibt ohne Erfolg.
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