Bei einer Feststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Rechtssuchende von sich aus substantiiert darlegen. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht.
OVG Saarland, 15.09.2022 - Az: 2 C 140/20
ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.2C140.20.00
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