Das in § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Gebot, in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs eine medizinische Maske zu tragen, ist auch angesichts der geänderten rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich nicht zu beanstanden.
§ 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lässt sich rechtskonform dahin auslegen, dass die medizinische Maske für den eng begrenzten Zeitraum einer notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden darf.
§ 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lässt sich rechtskonform dahin auslegen, dass die medizinische Maske für den eng begrenzten Zeitraum einer notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden darf.
OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - Az: 14 MN 321/22
ECLI:DE:OVGNI:2022:1101.14MN321.22.00
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