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Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Das in § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Gebot, in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs eine medizinische Maske zu tragen, ist auch angesichts der geänderten rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und des derzeitigen Infektionsgeschehens voraussichtlich nicht zu beanstanden.

§ 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung lässt sich rechtskonform dahin auslegen, dass die medizinische Maske für den eng begrenzten Zeitraum einer notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden darf.


OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - Az: 14 MN 321/22

ECLI:DE:OVGNI:2022:1101.14MN321.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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