Nach
§ 1626a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Antrag eines Elternteils die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem
Kindeswohl nicht widerspricht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes (Eingriffsschwelle: negatives Kindeswohl) steht für den Senat aufgrund der durchgeführten Ermittlungen fest, dass die zur Sorge getroffene Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist. Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist eine tragfähige soziale Bindung der Eltern. Anhaltende und unüberbrückbare Differenzen insbesondere in Fragen des Sorgerechts welche von grundsätzlicher Bedeutung sind oder das Fehlen jeder Kommunikation oder Kooperation sprechen dabei in der Regel gegen eine gemeinsame Sorge.
Vorliegend teilen das Jugendamt und der Verfahrensbeistand mit, dass die Kommunikation der Eltern grundsätzlich funktioniere. Dies stellt auch nicht die Mutter in Abrede. Sie meint, dass die Kommunikation aufgrund der zwischen beiden Elternteilen befindlichen Entfernung schwierig sei.
Hierin ist aber nach fester Auffassung des Senats kein Grund gegeben, die gemeinsame elterliche Sorge nicht anzuordnen. Kommunikation kann in der heutigen Zeit elektronisch, schriftlich oder auch telefonisch stattfinden. Notwendige Dokumente können im Eilfall eingescannt und per E-Mail oder auf sonstigen elektronischen Übermittlungswegen sofort zur Verfügung gestellt und unterschrieben zurückgeleitet werden.
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