Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.771 Anfragen

Überlassung einer Jacht unter Corona-Beschränkungen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mietvertrag über eine Jacht kann nicht alleine wegen der Ungewissheit über das weitere Bestehen des Nutzungsrechts (hier: aufgrund der Corona-Pandemie) storniert werden, wenn die Nutzung nach den derzeitig gültigen Corona-Schutzverordnungen zulässig ist.

Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, die vor Fälligkeit des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache ausgesprochen wird, ist nämlich nur dann wirksam, wenn sicher ist, dass der Gebrauch nicht wie geschuldet gewährt werden wird.

Ausnahmsweise kann in eine Kündigung jedoch dann möglich sein, wenn dem Mieter die Ungewissheit wegen besonderer Umstände nicht zugemutet werden kann. Ist dies nicht der Fall - weil eine neue Corona-Schutzverordnung eine Woche später in Kraft treten sollte und es zumutbar gewesen wäre, die neue Verordnung abzuwarten - muss der Mieter den vereinbarten Mietzins trotz Stornierung den vereinbarten Mietzins zahlen.


LG Krefeld, 09.03.2022 - Az: 2 S 8/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Korrekte und ausführliche Bearbeitung. Begründung verständlich und umfangreich.
Peter Busch
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant