Die Anwendung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB wird nicht durch die vor dem 24.11.2021 gültige Fassung des § 279 StGB verdrängt.
Gesundheitszeugnisse sind Urkunden, die Erklärungen zum Gesundheitszustand eines Menschen enthalten; hierunter fällt auch ein Impfnachweis, weil die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt eines menschlichen Gesundheitszustandes impliziert.
Bei einer Apotheke handelt es sich nicht um eine Behörde iSd § 279 StGB (idF bis zum 23.11.2021), sondern um ein privates Unternehmen, denn eine Apotheke verfügt auch bei Übertragung von Befugnissen gem. § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG, also der Befugnis, Impfungen gegen das Coronavirus in einem digitalen Impfzertifikat zu bescheinigen, über keine staatlichen Befugnisse.
Bei der Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Impfnachweises gegenüber Apotheken geht von den §§ 277 bis 279 StGB (idF bis zum 23.11.2021) keine Sperrwirkung aus; vielmehr ist auf den allgemeinen Tatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB zurückzugreifen.
Ärztlich ausgestellte Rezepte sind Gesundheitszeugnisse iSd §§ 277 bis 279 StGB (idF bis zum 23.11.2021); bei Vorlage gefälschter Rezepte bei einer Apotheke ist eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB möglich.