Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit von drei Vergleichsangeboten anerkannt, um der Wohnungseigentümergemeinschaft eine vernünftige Beschlussfassung für größere Ausgaben zu ermöglichen.
Dass es bis auf eines keine weiteren Angebote gab, was angeblichen Problemen in der Corona-Pandemie zuzuschreiben ist, weil anderen Unternehmen nicht bereit waren, Angebote abzugeben, kann im Einzelfall zutreffend sein.
Es ist dann jedoch von der Verwaltung darzulegen, dass diese alles getan hat, um eine vernünftige Beschlussgrundlage für die Gemeinschaft zu schaffen und in der Versammlung vorzulegen.
Dies ist bei Vorlage eines alternativen, bereits abgelaufenen Angebot nicht der Fall, insbesondere nicht, wenn auch noch weitere unabsehbare Folgekosten nicht auszuschließen sind.
Ist genaue Umfang der Investitionen nicht hinreichend abschätzbar, so kann die Eingehung finanzieller Risiken in dieser Form von den Eigentümern nicht erwartet werden.