Stützt eine Gemeinde Maßnahmen des Infektionsschutzes in öffentlichen Einrichtungen auf ihr Hausrecht, ist es für die Frage der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich unerheblich, dass die dort stattfindenden Veranstaltungen von Privaten auf Grundlage eines
Mietvertrages ausgerichtet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 17a Abs. 2 GVG grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar ist.
Insoweit ist vorliegend indes zu berücksichtigen, dass das Verfahren eine große Eilbedürftigkeit aufweist - die streitgegenständliche Veranstaltung, deren Besuch der Antragsteller ohne Einhaltung der antragsgegnerischen Vorgaben zum Infektionsschutz begehrt, findet bereits heute Abend statt - und die Rechtswegprüfung auf schwierige Fragen führt. In einem solchen Fall muss es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dem erkennenden Gericht gestattet sein, den Rechtsweg nur vorläufig bzw. prognostisch zu bejahen, um zu einer (rechtzeitigen) Sachentscheidung vordringen zu können.
Diesen aufgrund der Eilbedürftigkeit modifizierten Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht M. verwiesen.
Der Verwaltungsrechtsweg dürfte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sein. Insbesondere handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die streitgegenständlichen Vorgaben (Maskenpflicht, 3-G-Regelung) beruhen auf dem Hausrecht der Antragsgegnerin (dazu 1.). Die Voraussetzungen, unter denen die Ausübung des Hausrechts durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger als öffentlich-rechtlich einzuordnen ist, liegen hier vor (dazu 2.).
1. Die Antragsgegnerin stützt ihre aktuellen Vorgaben zur Maskenpflicht und zur Einhaltung der 3-G-Regelung für den Besuch städtischer Einrichtungen - darunter das Kulturhaus, zu dem der Antragsteller Zutritt begehrt - ausdrücklich auf ihr Hausrecht.
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