Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung alle Coronaeinschränkungen, insbesondere für Ungeimpfte, außer Vollzug zu setzen,
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich ein Großteil der Infektionsschutzmaßnahmen wie die sog. 2G-Regelungen, gegen die sich der Antragsteller ausdrücklich wenden wollte, entfallen ist, versteht der Senat das Vorbringen des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass er nunmehr die Außervollzugsetzung der weiter bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen aus § 3 (Maskenpflicht) und § 4 (Testpflicht) der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 3601) - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) begehrt, soweit diese ihn potentiell betreffen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Antrag hinsichtlich des § 4 CoronaSchVO nur darauf gerichtet ist, eine Testpflicht von Besuchern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO und behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO außer Vollzug zu setzen, weil der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, in einer der in Abs. 1 aufgelisteten Einrichtungen beschäftigt zu sein. Da die Testpflichten aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 CoronaSchVO (ambulante Pflegedienste u. ä.) von den Beschäftigten oder anderen, wiederkehrend in den Einrichtungen tätigen Personen zu erfüllen sind und der Antragsteller auch nicht vorgetragen hat, an einem Zugang zu den Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 CoronaSchVO (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern u. ä. bzw. Justizvollzugsanstalten u. ä.) interessiert zu sein, ist weiter anzunehmen, dass die solchermaßen eingegrenzte vorläufige Außervollzugsetzung allein in Bezug auf die von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO erfassten Einrichtungen (Krankenhäuser bzw. Pflegeeinrichtungen) begehrt wird, weil es ihm ansonsten offensichtlich an der für einen solchen Antrag erforderlichen Antragsbefugnis fehlte.
Der so verstandene Antrag wäre jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag des Antragstellers nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu seinen Lasten ausfallen würde (II.).
I. Die streitgegenständlichen Regelungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig.
1. Sie finden in §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 (Maskenpflicht) und Nr. 2 (Testpflicht) IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage.
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