Der Antragsteller wendet sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, nämlich den vom Schulleiter des S.-C.-Gymnasiums am 17. November 2020 auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW verfügten Widerruf der ihm am 19. August 2020 nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO vom 11. August 2020 (GV. NRW. 2020 S. 767a) erteilten Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Da der angefochtene Bescheid seine materielle Rechtfertigung nicht im Schulrecht, sondern im Infektionsschutzrecht findet (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG i.V.m. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur), ist der Widerruf - ohne dass es der der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte - kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28, 28a Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 8 IfSG).
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus, weil auch mit dem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids vom 17. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2020 dargelegt sind.
Der Widerruf findet seine Ermächtigungsgrundlage entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers unter den gegebenen Umständen (jedenfalls) in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Diese Voraussetzungen sind hier aller Voraussicht nach gegeben.
Der Antragsgegner wäre auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Anders als die dem Antragsteller ursprünglich erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO vom 11. August 2020 (GV. NRW. 2020 S. 767a) ist nach der seit September 2020 geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung das Vorliegen medizinischer Gründe auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
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