Beschränkung des Warensortiments eines Einzelhandelsmarktes aufgrund der Corona-Pandemie
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Anordnung, in einem Lebensmittelmarkt die Sortimentsflächen für Blumen, Spielwaren, Textilien, Schuhe und Koffer zu schließen, lässt sich nicht auf § 27 Abs. 1 11. BayIfSMV stützen.
Die Begrenzung des Warensortiments bezüglich Textil, Schuhe und Koffer, Spielwaren und Blumen findet auch in § 12 Abs. 1 11. BayIfSMV keine Grundlage.
VG Augsburg, 25.01.2021 - Az: Au 9 S 21.115
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit