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Beschränkung des Warensortiments eines Einzelhandelsmarktes aufgrund der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Anordnung, in einem Lebensmittelmarkt die Sortimentsflächen für Blumen, Spielwaren, Textilien, Schuhe und Koffer zu schließen, lässt sich nicht auf § 27 Abs. 1 11. BayIfSMV stützen.

Die Begrenzung des Warensortiments bezüglich Textil, Schuhe und Koffer, Spielwaren und Blumen findet auch in § 12 Abs. 1 11. BayIfSMV keine Grundlage.


VG Augsburg, 25.01.2021 - Az: Au 9 S 21.115

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