Grundsätzlich ist festzustellen, dass die pandemiebedingte Schließung des Fitnessstudiovertrages nicht zur Folge hat, dass einem der Vertragspartner die Kündigungsmöglichkeit des Vertrags aus der Hand genommen wird. Aufgrund der behördlich angeordneten Schließung wurde die von der Beklagten geschuldete Leistung unmöglich im Sinn des § 275 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Unmöglichkeit und somit einen einfachen Fall der Leistungsstörung.
Folglich ist der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB garnicht eröffnet.
Die Bejahung des Tatbestandes von § 275 Abs. 1 BGB schließt wegen des Vorrangs dieser Vorschrift die Anwendung des § 313 BGB aus.
Vorliegend ging es nicht darum, ob aufgrund der eingetretenen Pandemie dem Kunden eines Fitnessstudiovertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, sondern der Kläger hat lediglich das vertragsgemäß gesicherte ordentliche Kündigungsrecht ausgeübt.
Ein Hinausschieben des Vertragsendzeitpunktes aufgrund der Pandemie und der gesetzlich vorgegebenen Schließungen ist mangels Anwendbarkeit des § 313 BGB vorliegend nicht eingetreten.