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Kein familiengerichtlicher Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen der Schulleitung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Verfahren mit dem mit Ziel, Anordnungen der Schulleitung über Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht aufzuheben, ist rein öffentlich-rechtlicher Natur.

Dritter, gegen den im Bereich der Personensorge Schutzmaßnahmen für ein Kind erlassen werden können, können nur natürliche Personen und andere private Rechtsträger sein, nicht aber Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt.


AG Straubing, 19.05.2021 - Az: 002 F 366/21

Nachfolgend: OLG Nürnberg, 29.06.2021 - Az: 10 UF 617/21

Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG