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Erstattungsanspruch für den Kauf eines Mund- und Nasenschutzes KN 95?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Am 22.04.2020 erwarb der Kläger einen Mund- und Nasenschutz KN 95 für 6,95 Euro und beantragte am Folgetag bei der Beklagten die Erstattung des aufgewandten Betrages.

Die Beklagte lehnte die Erstattung ab und führte aus, dass es sich bei Schutzmasken nicht um Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handele.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Erstattungsansprüche bestünden nicht, weil sich der Kläger die Maske vor Entscheidung der Beklagten über den Sachleistungsanspruch beschafft und es sich auch nicht um einen unaufschiebbare Leistung gehandelt habe. Ebenso wenig komme ein Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer nicht fristgerechten Entscheidung über den Leistungsanspruch in Betracht. Letztlich scheide ein Anspruch auch deshalb aus, weil es sich bei Schutzmasken um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde vorliegend zurückgewiesen.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zugelassen, weil der hier streitige Zahlbetrag nur einen Wert von 6,95 Euro für die Anschaffung einer Schutzmaske KN 95 erreicht.

Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GemS) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf der Abweichung beruht, oder (3) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

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