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Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die ungeimpfte Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus auf 90 Tage ab Testung und die damit verbundenen Einschränkungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar ist vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein auf eine Feststellung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart ist. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner als Rechtsträger des Gesundheitsamtes W., welches beim Landratsamt W. angesiedelt ist, als nach § 54 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 65 Satz 1 ZustV, § 2 Abs. 1 Satz 1 GesV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG für den Infektionsschutz sachlich und örtlich zuständige Vollzugsbehörde besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Für den Antrag der Antragstellerin gegen den Antragsgegner, vorläufig festzustellen, dass ihr Genesenenstatus wie im Genesenennachweis ausgewiesen fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn der Verordnungsgeber hat die streitgegenständliche Nr. 5 des § 2 der SchAusnahmV mit Verordnung vom 18. März 2022 mit Wirkung vom 19. März 2022 (BGBl. I S. 478) aufgehoben. Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus dem neuen § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG (eingefügt mit Gesetz vom 18.5.2022 mit Wirkung vom 19.5.2022, BGBl. I S. 466) kraft Gesetzes, dass die Testung zum Nachweis einer Infektion höchstens 90 Tage zurückliegenden darf. Diese Regelung greift auch in Bayern, weil die 15. BayIfSMV unter anderem auf § 2 Nr. 4 SchAusnahmV Bezug nimmt, der auf § 22a Abs. 2 IfSG verweist. Eine entsprechende Anpassung bzw. Änderung des Antrags im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ist durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin trotz gerichtlichen Hinweises jedoch gerade nicht erfolgt.

Selbst wenn man jedoch den Antrag zugunsten der Antragstellerin bei interessengeleiteter Würdigung des Vorbringens mit dem weiteren Schriftsatz vom 23. März 2022 (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) gleichwohl dahingehend auslegen würde, dass die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, dass ihr Genesenenstatus wie in dem vorgelegten Genesenennachweis ausgewiesen fortbesteht und durch den Erlass des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG keine Änderung erfahren hat, käme man vorliegend im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung.

Denn der Antrag wäre mangels des Bestehens eines Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet.

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