Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus in Folge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV).
Mit Schriftsatz vom 3. März 2022, beim Verwaltungsgericht Ansbach am 4. März 2022 eingegangen, begehrte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO und ließ zuletzt beantragen, vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus der am 7. Januar 2022 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) positiv auf COVID-19 getesteten Antragstellerin bis 6. Juli 2022 fortbesteht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verkürzung des Genesenenstatus für Ungeimpfte von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr 90 Tage durch die Änderung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ab 15. Januar 2022 verfassungswidrig gewesen sei. Die Antragstellerin sei in einem Klinikum beschäftigt, weshalb sie ab dem 8. April 2022 einem Beschäftigungsverbot ausgesetzt sei.
Nach gerichtlichem Hinweis vom 29. März 2022 auf die ab dem 19. März 2022 gültige Rechtslage erklärte die Antragstellerin, ihren Antrag aufrecht erhalten zu wollen, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die nunmehr in § 22a Abs. 2 IfSG enthaltene Verkürzung des Genesenenstatus auch materiell unwirksam sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin strebt nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) mit ihrem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufrechterhaltung ihres Status als Genesene an, wie dieser zunächst in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i.d.F.v. 8. Mai 2021 geregelt war, jedoch zunächst mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 und schließlich auch mit Einführung des § 22a Abs. 2 IfSG eingeschränkt wurde.
Dieser Antrag ist zwar zulässig (1.), erweist sich jedoch als unbegründet (2.).
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