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Ausnahme von der für Schüler und Schülerinnen geltenden Maskenpflicht?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), nach der die ihre Einrichtung besuchenden Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet sind, während des Unterrichts auf dem eigenen Sitzplatz bei Einhaltung des Mindestabstands einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da die vom Antragsteller begehrte (vorläufige) Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 der 15. BayIfSMV zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen.

Überall dort, wo die Behörde in der Hauptsache durch Verwaltungsakt entscheiden würde, ist eine durch die einstweilige Anordnung verfügte Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsakts regelmäßig ausgeschlossen, sofern nicht der konkrete Anordnungsgrund ausnahmsweise gerade den Erlass des Verwaltungsakts gebietet.

Die einstweilige Anordnung regelt zwar nur einen vorläufigen Zustand, diesen aber einstweilen verbindlich. Entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache ist das Gewicht des Anordnungsgrundes.

Je stärker der Anordnungsgrund ist, desto eher kommt eine Vorwegnahme zu Lasten der Behörde in Betracht, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens muss demnach für den Antragsteller offensichtlich erfolgreich erscheinen.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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