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Kosten für Corona-Reinigung eines Unfallfahrzeugs sind zu erstatten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter kann nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeuges innen gründlich reinigen lassen (Corona-Reinigung).

Der Geschädigte kann nicht abschätzen, wie viele verschiedene Mitarbeiter der Werkstatt im Fahrzeug gearbeitet haben und welche Hygienestandards beachtet wurden.

Hierfür berechnete Reinigungskosten in Höhe von pauschal 25,00 € sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten, wobei auch die im Streitfall berechneten 28,47 € angemessen erachtet wurden.

Es genügt für die Erstattungspflicht, wenn der Geschädigte keinen konkreten Anhaltspunkt dafür hat, dass dieser Kostenpunkt objektiv nicht erforderlich gewesen oder fehlerhaft war.


AG Weilburg, 24.08.2021 - Az: 5 C 169/21 (51)


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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