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Geltungsdauer des Genesenennachweises

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus der Antragstellerin von sechs Monaten auf 90 Tage.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Antragstellerin habe lediglich am … November 2021 eine Erstimpfung gegen COVID-19 erhalten und gelte daher nicht als vollständig grundimmunisiert. Es bestehe weiterhin ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuerkennung eines mit Rechten behafteten Genesenenstatus von sechs Monaten, wie er vor der Änderung vom 14. Januar 2022 galt. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verstoße gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG und das Verkündungsgebot aus Art. 82 Abs. 1 GG. Zudem sei der Inhalt nach § 20 Abs. 3 GG nicht bestimmt genug. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV sei auch materiell verfassungswidrig. Weder der Begründung zur Änderung der SchAusnahmV (BT-Drs. 20/390, S. 10) noch der entsprechenden Seite des RKI sei eine wissenschaftlich überzeugende Begründung für die Dauer der Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage zu entnehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Grenzen des § 88 VwGO als Feststellungsantrag aus, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass ihr Genesenenstatus sechs Monate, d.h. bis zum … Juni 2022 fortbesteht.

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