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Eilantrag gegen die Maskenpflicht in Hochschulbibliotheken

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Antragstellter wenden sich gegen die FFP2-Maskenpflicht in Hochschulbibliotheken der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragssteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass § 22 Abs. 4 Nr. 4 EVO rechtswidrig ist.

Die vor dem 19. März 2022 auf Grundlage von § 28a Abs. 7 Satz 1 in der am 18. März 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 32 IFSG erlassene Regelung § 22 Abs. 4 Nr. 4 EVO darf gemäß § 28 Abs. 10 Satz 3 IFSG bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten werden, da die in der Rechtsverordnung genannten Maßnahmen auch nach § 28a Abs. 7 Satz 1 oder § 28a Abs. 8 Satz 1 IFSG n.F. notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sein könnten. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in Hochschulbibliotheken könnte nämlich gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IFSG n.F. eine notwendige Schutzmaßnahme sein. Dort wird für den Fall einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ausdrücklich als Schutzmaßnahme die „Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)“ genannt. Im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung des § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG n.F. kommt es nicht darauf an, dass hinsichtlich der bis zum 2. April 2022 aufrechtzuerhaltenden Infektionsschutzmaßnahmen auch die materiellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG n.F. erfüllt sind.

Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlage sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

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