Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sein Genesenenstatus bis zum 9. Juni 2022 fortbesteht und durch Verordnungs- und Gesetzesänderungen nicht verkürzt worden ist.
Der Antragsteller wurde am 9. Dezember 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet; er ist nicht gegen Covid-19 geimpft.
Mit Beschluss vom 14. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller sei im Besitz eines von der Antragsgegnerin ausgestellten, bis zum 9. Juni 2022 gültigen Genesenennachweises. Der Genesenennachweis, so wie er im hier zu entscheidenden Fall konkret ausgestaltet sei, sei ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. In diesem Genesenennachweis habe die Antragsgegnerin verbindlich festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 6. Januar 2022 bis zum 9. Juni 2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gelte.
Der Genesenennachweis sei auch weiterhin wirksam, da ihn die Antragsgegnerin bislang nicht durch einen actus contrarius aufgehoben und er sich auch nicht durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt habe. Auch durch die erfolgte Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 sei die Wirksamkeit des Genesenennachweises nicht entfallen. Selbst wenn durch die geänderte Verordnung der Genesenennachweis inhaltlich rechtswidrig geworden sei, bleibe dieser gleichwohl wirksam. Denn auch rechtswidrige Verwaltungsakte seien rechtswirksam, solange sie nicht nichtig seien. Für Letzteres bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Antragsgegnerin teile diese Rechtsauffassung und habe daher in ihrer Antragserwiderung den Genesenenstatus des Antragstellers wie im Genesenennachweis vom 10. Januar 2022 bescheinigt als weiterhin gültig anerkannt.
Dies zugrunde gelegt könne der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Befürchtung des Antragstellers, dass andere Einrichtungen und Institutionen als die Antragsgegnerin seinen bis zum 9. Juni 2022 gültigen Genesenennachweis zum Nachweis seines Genesenenstatus möglicherweise nicht mehr akzeptieren würden, sobald die vom Robert-Koch-Institut angegebene Gültigkeitsdauer von 90 Tagen überschritten sei. Denn die Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung sei auf die Prozessbeteiligten beschränkt. Den Nachweis gegenüber am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter, dass sein Genesenennachweis bis zum 9. Juni 2022 Gültigkeit besitze, könne der Antragsteller zudem durch die Vorlage der Antragserwiderung vom 10. März 2022 problemlos erbringen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. März 2022 abzuändern und vorläufig festzustellen, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht am 18. März 2022 eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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