Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.215 Anfragen

Vorgetäuschte Coronaschutzimpfungen: Arztpraxis geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung, mit der die sofortige Schließung der von ihm betriebenen Arztpraxis verfügt worden ist.

1. Der Kläger ist als Allgemeinarzt in einer niedergelassenen Praxis im Gemeindegebiet der Beklagten tätig.

Am 1. Oktober 2021 wurde dem örtlich zuständigen Landratsamt von der Polizei mitgeteilt, dass konkrete Verdachtsmomente dahingehend vorliegen, dass der Kläger in seiner Arztpraxis Coronaschutzimpfungen trotz anderweitiger Bestätigung im Impfbuch gar nicht durchgeführt habe und insoweit der Verdacht des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse bestehe. Das Landratsamt gab diese Erkenntnisse an die Beklagte weiter.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2021 ordnete die Beklagte die sofortige Schließung der vom Kläger im Gemeindegebiet betriebenen Allgemeinarztpraxis nach Zustellung des Bescheides bis auf Weiteres an (Ziff. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 des Bescheides wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Ziff. 3).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anordnung geboten sei, um Gefahren für die Gesundheit der Patienten des Klägers abzuwenden. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen könne die Beklagte als Sicherheitsbehörde tätig werden. Die von der Polizei übermittelten Erkenntnisse begründeten die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ohne Eingreifen der Sicherheitsbehörde beim Weiterbetrieb der Praxis Schäden für die Gesundheit von Patienten des Klägers eintreten. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 GG müsse in Abwägung mit dem Schutz der Gesundheit der Patienten zurücktreten. Wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sei die sofortige Vollziehung des Bescheids anzuordnen.

Der Bescheid wurde am Samstag, 2. Oktober 2021 durch Einlegen in den Briefkasten an der Wohnsitzadresse des Klägers im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Der Kläger war an diesem Tag in den Praxisräumen nicht anzutreffen, ebenso nach mehrmaligem Läuten auch nicht an der Wohnungstür. Auf dem Umschlag des zuzustellenden Bescheids wurde das Datum der Zustellung und der Name der Behörde und des Zustellenden vermerkt.

2. Gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2021 ließ der Kläger am 4. November 2021 Klage erheben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid unverhältnismäßig in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, die Praxisschließung verletze den Kläger unverhältnismäßig in seiner Berufswahlfreiheit. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass als milderes Mittel die Untersagung weiterer Impfungen durch den Kläger ausgereicht hätte. Da nach einer durchgeführten Impfung ein Impfzertifikat durch eine nachgeschaltete Einrichtung (Apotheke) ausgestellt werden müsse, könnten durch die Untersagung einer Impftätigkeit des Klägers weitere unzulässige Impfungen verhindert werden. Es bestehe auch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Aufgrund der öffentlichen Mitteilungen des Landratsamts und der überregionalen Presseberichterstattung sei auszuschließen, dass erneut eine Impfnachfrage beim Kläger entstehe. Der Kläger sei vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. Die Schließung der Praxis habe auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Kläger, was im Rahmen der Abwägung von der Beklagte nicht berücksichtigt worden sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage bleibt erfolglos, sie ist nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben und damit unzulässig.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg