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Reise wegen Corona-Pandemie storniert: Kriegt der Reisende die Anzahlung zurück?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Die Frage, ob ein Reiseveranstalter Stornogebühren verlangen kann oder ob diese entfallen, richtet sich allein nach § 651h Abs. 3 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 S. 1 BGB).

Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.

Die COVID-19-Pandemie ist ein solcher außergewöhnlicher Umstand, der seit März 2020 nicht nur außereuropäische Länder, sondern auch alle Länder innerhalb Europas erfasst hat und seitdem ununterbrochen weltweit fortdauert.

Daraus folgt, dass der Reisende grundsätzlich jederzeit seit März 2020 - soweit er die Reise vorher gebucht hat - berechtigt (gewesen) ist, die Reise kostenneutral wegen der Pandemie zu stornieren.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte am 12.11.2019 bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Reise nach Kreta für die Zeit vom 24.07. bis zum 01.08.2021. Der Gesamtreisepreis betrug 5.757,00 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 1.152,00 €.

Der Kläger stornierte die Reise mit Schreiben vom 22.05.2020 unter Berufung auf die Corona-Pandemie. Die Beklagte behielt die Anzahlung als Stornierungskosten ein.

Nach E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2020 unter Fristsetzung bis zum 31.07.2020 vergeblich die Rückzahlung des Betrages von 3.152,00 € geltend machten.

Der Kläger trägt vor, er sei im Hinblick auf die Corona-Pandemie zu einem kostenlosen Rücktritt von der Reise berechtigt gewesen.

Die Beklagte macht geltend, sie könne aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25 % des Reisepreise verlangen und damit die Anzahlung einbehalten, da die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung nicht vorgelegen hätten.


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