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Vorbeugender Rechtsschutz wegen Verkürzung des Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Ein wegen der Verkürzung des Genesenenstatus für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliches besonderes Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf die Bußgeldtatbestände des § 27 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg setzt voraus, dass den Betroffenen ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren auf absehbare Zeit konkret droht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anträge, mit dem die Antragstellerinnen begehren,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Ihnen ausgestellten digitalen COVID-Zertifikate der EU jeweils für den im Zertifikat ausgewiesenen Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis zum 6. Juni 2022 gültig sind und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14. Januar 2022 keine Änderung, insbesondere keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren haben,

haben keinen Erfolg.

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die Antragsgegnerin für die von den Antragstellerinnen begehrte Feststellung zulässigerweise in Anspruch genommen wird, oder ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegend nicht vielmehr ausschließlich zum Normgeber – sei es auf Bundes- oder auf Landesebene – besteht. Hierfür dürfte Einiges sprechen vor dem Hintergrund, dass § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) zusammen mit Nr. 4 der Regelung bundeseinheitlich und ohne Abweichungsbefugnis festlegt, ob eine Person im Rechtssinne als genesene Person gilt und deshalb in den Genuss der auf Bundes- oder Landesebene an den Genesenstatus anknüpfenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen kommt oder nicht.

Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg demgegenüber unter Verweis auf entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern die Auffassung vertreten hat, dass die den Genesenennachweis betreffenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen behördlich vollzogen werden könnten, weshalb Rechtsschutz gegen den Normanwender zu suchen sei, überzeugt dies mit Blick darauf nicht, dass die hier in Rede stehenden Erleichterungen für Genesene regelmäßig den Zugang zu privat betriebenen Einrichtungen und Veranstaltungen betreffen. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht der Kammer jedenfalls näherer Ausführungen dazu bedurft, welche administrativen Vollzugsakte zur Durchsetzung der 2G- und 3G-Regel gegenüber den berechtigten Personen in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht kommen. Konkrete Beispiele werden insoweit indes weder in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg noch in den von den Antragstellerinnen angeführten Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 3. März 2022 – Az: 20 CE 22.536) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. März 2022 – Az: 1 ME 175/22) benannt.

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