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Streit um Quarantäneanordnungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Quarantäneanordnungen betreffend den Kläger zu 1. Er ist sechs Jahre alt und besucht die 1. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule der Beklagten. Die Kläger zu 2. und 3. sind seine Pflegeeltern; sie sind gemäß § 1688 BGB kraft Vollmacht zur Altersvorsorge berechtigt.

Mit Quarantäneanordnung vom 17. November 2021 ordnete die Beklagte an, dass sich der Kläger zu 1. vom 15. November 2021 bis einschließlich 25. November 2021 in häusliche Quarantäne begeben muss. Zur Begründung führte sie aus, dass er also Kontakt zu einer Person benannt worden sei, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV2 getestet worden sei. Die Quarantäne könne bei durchgehender Symptomfreiheit vorzeitig beendet werden, wenn entweder ein ab dem 20. November 2021 durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweise, ein ab dem 22. November 2021 durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest/PoC-Test ein negatives Ergebnis auf oder - bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden - ein ab dem 20. November 2021 durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest/PoC-Test ein negatives Ergebnis aufweise.

Am 26. November 2021 wurde der Kläger zu 1. negativ getestet.

Am selben Tag ordnete die Beklagte betreffend den Kläger zu 1. eine häusliche Quarantäne für die Zeit vom 26. November 2021 bis einschließlich 03. Dezember 2021 an. Zur Begründung führte sie aus, dass er also Kontakt zu einer Person benannt worden sei, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV2 getestet worden sei.

Mit E-Mail vom 26. November 2021 bat die Klägerin zu 2. darum, den Kläger zu 1. umgehend aus der Quarantäne zu entlassen. Es sei für sie schon höchst unverständlich gewesen, dass er trotz negativen PCR-Tests und in den darauffolgenden Tagen zwei negativen Schnelltests, trotz Ausbleibens von Symptomen als Kontaktperson vom 15. November 2021 bis einschließlich 25. November 2021 das Haus nicht habe verlassen dürfen. Ihn jetzt für weitere neun Tage einzusperren, grenze an Freiheitsberaubung. In einer weiteren E-Mail vom selben Tage erklärte die Klägerin zu 2., der Kläger zu 1. sei bereits als Kontaktperson in Quarantäne gewesen und habe danach keine weiteren Kontakte gehabt.

Am selben Tag meldete sich das Gesundheitsamt des Kreises I. (Herr I.) bei der Klägerin zu 2. und hob die Quarantäneanordnung vom 26. November 2021 mündlich auf.

Per E-Mail vom 29. November 2021 teilte die Beklagte der Klägerin zu 2. mit, der Bescheid über die Anordnung der häuslichen Absonderung sei auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Kreises I. erstellt worden, und deshalb könne die Quarantäne nur durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.


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Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosTheresia Donath

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