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Ausstellung eines Genesenennachweises gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Februar 2022, soweit er durch diesen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet worden ist, dem Antragsteller vorläufig einen Genesenennachweis für den Zeitraum vom 11. Februar 2022 bis zum 13. Juli 2022 auszustellen.

Der Antragsteller wurde am 13. Januar 2022 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet; er ist nicht gegen Covid-19 geimpft.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 ordnete das Gesundheitsamt des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller die Absonderung in die häusliche Quarantäne an und führte aus, dass die Entlassung aus der Quarantäne frühestens mit Ablauf des 21. Januar 2022 erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 stellte das Gesundheitsamt des Antragsgegners dem Antragsteller einen Genesenennachweis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aus. In dem Schreiben heißt es: „Der Genesenennachweis hat seine Gültigkeit für den Zeitraum vom 11.02.2022 (der 29. Tag nach Vorliegen des positiven Tests) bis 13.07.2022 (sechs Monate nach Vorliegen des positiven Tests).“


Am 21. Januar 2022 wandte sich der Antragsteller mit dem Betreff „Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO“ an das Verwaltungsgericht, unter anderem mit dem wörtlichen Antrag: „Der Genesenennachweis wird ab dem - 22.01.2022 - bis zum - 21.07.2022 - berechnet.“ Er führte aus, dass sein Begehren auf der Berechnungszeit bzw. ab wann er sich als genesen bezeichnen dürfe, liege. Die Berechnung in dem Genesenennachweis (11.02.2022 - 13.07.2022) sei falsch. Er habe die bis zum 21. Januar 2022 angeordnete Quarantäne in Anspruch genommen, ohne sich vorher „freizutesten“. Am 24. Januar 2022 werde er seine Arbeit wiederaufnehmen. Dann wolle er vom Gesundheitsamt des Antragsgegners „eine Auskunft erhalten, welche Zeit hier vom - 22.01.2022 - bis zum 10.02.2022 - hier zählt, bzw. welche Zeit ist das ?? Was bin ich in dieser Zeit ??“. Er wolle seinen Genesenennachweis rückwirkend vom 22. Januar 2022 an berechnet habe. Außerdem habe er den Genesenenstatus nur fünf statt sechs Monate. Hier sei die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht dem aus seiner Sicht sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Nachweis über seine Genesung im Sinne des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum 22. Januar bis 21. Juli 2022 auszustellen, teilweise stattgegeben. Es hat zunächst dem Antragsteller aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsbehelf in der Hauptsache in Bezug auf die Ausstellung eines Genesenennachweises für den Zeitraum 11. Februar 2022 bis 13. Juli 2022 zu erheben, und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einem fruchtlosen Ablauf der erstgenannten Frist, im Falle einer Klageerhebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, dem Antragsteller einen Nachweis über seine Genesung im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV für den Zeitraum 11. Februar 2022 bis 13. Juli 2022 auszustellen. Die weiteren auf die Verarbeitung von Daten bezogenen Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Zur Begründung der Verpflichtung zur Ausstellung eines Genesenennachweises hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, dem Antragsteller einen für den Zeitraum vom 22. Januar bis zum 21. Juli 2022 gültigen Genesenennachweis auszustellen, sei zulässig und bis auf einen kurzen Zeitraum der begehrten Dauer auch begründet. Der Antrag sei statthaft, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft wäre. Es handele sich bei der begehrten Bescheinigung über den Genesenenstatus um einen feststellenden Verwaltungsakt mit dem Regelungsausspruch, der Antragsteller könne die an diesen Status geknüpften Vergünstigungen, etwa den Besuch von 2G-pflichtigen Veranstaltungen, in Anspruch nehmen.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Genesenennachweis sei nach derzeit geltender Rechtslage als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen, so etwa für den Besuch von Restaurants und Arbeitsstätten, und in einigen Bundesländern sogar für den Besuch in Geschäften des Einzelhandels. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG - sowie auf weitere Grundrechtspositionen - habe.

Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe die Dauer des Genesenenstatus des Antragstellers fehlerhaft bestimmt. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises für den Zeitraum 11. Februar bis 13. Juli 2022, mithin für den sich aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 ergebenden Zeitraum. Einen Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises für den Zeitraum vor dem 11. Februar 2022 habe der Antragsteller nicht. Diese Regelung beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen, die von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt seien. Jedoch sei der Genesenennachweis des Antragstellers nicht auf den sich aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 in Verbindung mit den entsprechenden Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) ergebenden Zeitraum von 90 Tagen ab positiver Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu beschränken, weil der Verweis auf das Robert-Koch-Institut (RKI) in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfassungswidrig sei und darüber hinaus durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus auf 90 Tage bestünden. Denn weder der Begründung zur Änderung der SchAusnahmV noch der entsprechenden Seite des RKI sei dafür eine wissenschaftlich überzeugende Begründung zu entnehmen. Daher finde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 mit einer Dauer des Genesenenstatus von 180 Tagen Anwendung.


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